Zulassung Lebensmittel

…frisch, geprüft und abwechslungsreich auf den Tisch!

Lebensmittel

… sind nach europäischem Recht einheitlich definiert als alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden, einschließlich Kaugummi, Wasser, Getränke und alle Stoffe, die dem Lebensmittel absichtlich bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung zugesetzt werden. Diese umfassende Definition geht über die Zweckbestimmung „Ernährung und Genuss“ des ehemaligen deutschen Lebensmittelrechts weit hinaus, insbesondere um den Anforderungen der Lebensmittelsicherheit zu genügen.

Zulassung von Lebensmitteln

Krankheitsbezogene oder irreführende Werbung (hierzu zählen u.a. auch wissenschaftlich nicht hinreichend gesicherte Angaben) sind im Verkehr mit Lebensmitteln verboten.
Health-Claims oder gesundheitsbezogene Aussagen werden in einer europäischen Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel geregelt, bewertet und in einem so genannten europäischen Gemeinschaftsregister zusammengefasst.
Mit der „Health-Claim Verordnung“ wurde ein Verbotsprinzip eingeführt, nach dem Motto: „Was nicht erlaubt ist, ist verboten.“ Zugleich müssen alle Aussagen durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen sein.

Gesundheitsangaben müssen für den durchschnittlichen Verbraucher verständlich formuliert, zutreffend und wissenschaftlich belegbar sein. Sie unterteilen sich u.a. in:

  • Nährwertbezogene Angaben (z.B. „zuckerfrei“, „fettarm“ oder „reich an ungesättigten Fettsäuren“: Verwendungsbedingungen genau vorgeschrieben)
  • Wirkungsbezogene Angaben (z.B. „wichtig für die Gelenke“, „stärkt das Immunsystem“: zunächst verboten, außer wenn für ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat als „Claim“ in der Liste der zugelassenen Angaben enthalten ist)
  • Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos (neu: z.B. „kann einen erhöhten Cholesterinspiegel senken und damit das Risiko einer Herz-Kreislauf- Erkrankung reduzieren”), dürfen nur gemacht werden, wenn sie in Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben aufgenommen sind.

Lebensmittel sind grundsätzlich nicht zulassungspflichtig.
Für den Import, bzw. die Herstellung und den Vertrieb gelten jedoch besondere Bedingungen und Rechtsvorschriften. Hierzu bietet die Food & Cosmetic Consult GmbH umfangreiche Beratungsleistungen an.

Beratungsleistungen Lebensmittel:
Produktprüfung zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln

Das Angebot der Food & Cosmetic Consult GmbH als Sachverständigenbüro umfasst die unter Beratungsleistungen Verkehrsfähigkeitsprüfung dargestellten Leistungen.

Darüber hinaus bieten wir spezielle Beratungsleistungen für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs hinsichtlich einer Verkehrsfähigkeit in den deutschsprachigen Ländern Deutschland, Österreich, Schweiz, Belgien, Luxemburg an hinsichtlich:

  • Abgrenzungsfragen: Lebensmittel in Abgrenzung zu Präsentationsarzneimitteln mit der überwiegenden Bestimmung, Krankheiten oder krankhafte Beschwerden zu lindern, zu heilen oder zu verhüten,
  • Abgrenzungsfragen: Lebensmittel in Abgrenzung zu Funktionsarzneimitteln, die physiologische Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen,
  • Abgrenzungsfragen: Lebensmittel in Abgrenzung zu Medizinprodukten der Klasse I mit überwiegend physikalischer Wirkung,
  • Prüfung auf zulässige und überwiegend lebensmitteltypische Zusammensetzung (Inhaltsstoffe nach Art und Dosierung, Zusatzstoffe, „botanicals“, „Genfood“, Nano, Novel-Food- Zutaten, Öko),
  • Auswahl ggf. erforderlicher Analyseparameter und Durchführung der Untersuchungen in Zusammenarbeit mit akkreditierten Labors. Anschließende Auswertung und Interpretation der Analyseergebnisse,
  • Anforderungen und Rahmenbedingungen für Erstimporteure in die EU und Deutschland, sowie Hersteller und Händler im Rahmen lebensmittel- und hygienerechtlicher Bestimmungen = „Compliance“ zur Lebensmittellegalität,
  • Prüfung, Erstellung und Überarbeitung der Pflichtkennzeichnung auf Behältnis und Verpackung (Richtigkeit und Vollständigkeit),
  • Prüfung, Erstellung und Überarbeitung freiwilliger Werbeaussagen,
  • Prüfung auf Einhaltung der Verpackungsvorschriften,
  • Erfordernisse hinsichtlich Qualitätsmanagement nach HACCP, ggf. weiteren Qualitätsstandards, wie: Öko, IFS, DIN 22000; Beratung, Vorbereitung und Durchführung interner Audits,
  • Gutachterliche Stellungnahmen zu besonderen Fragestellungen und Schadensfällen für Versicherungen.

Bitte beachten: Schriftliche Prüfberichte und Hinweise zur Kennzeichnung werden in deutscher Sprache erstellt. Nur auf ausdrücklichen Wunsch erstellen wir eine schriftliche Übersetzung auf Englisch gegen Kostenübernahme. Mündliche Beratung und Besprechung können wir auf Englisch durchführen.

Sie können zur Kontaktaufnahme selbstverständlich gerne auch das Kontaktformular nutzen.
Zur kostenlosen Erstinformation bieten wir gerne auch einen Rückrufservice an.