Zulassung Novel-Food

Viele Verbraucher finden es vom Gesichtspunkt einer gesunden Ernährungsweise aus fraglich, ob künstliche Nahrungsmittel, Designer-Food und Lebensmittel-Ersatzstoffe überhaupt wünschenswert sind.
„Novel Foods“ sind Lebensmittel bzw. Lebensmittelzutaten, die vor dem Stichtag 15.05.1997 (Inkrafttreten Novel-Food-Verordnung) noch nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union (oder auch in mit dem EU-Raum vergleichbaren Regionen, wie Nordamerika und Kanada, nicht jedoch Regionen, wie Südamerika Afrika, Indien, China, deren Bevölkerung sich erheblich von den europäischen Verbrauchern hinsichtlich der Ernährungsgewohnheiten und der körperlichen Konstitution unterscheiden) für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Zusatzstoffe, Aromen und Gen-Food sind u.a. vom Anwendungsbereich der Novel-Food-Verordnungen ausgenommen.

Sachverständigen Büro Lebensmittelrecht Lebensmittelzulassung

Ursprünglich wurde die Novel-Food-Verordnung geschaffen, um den Verbraucher im Hinblick auf die zunehmende Technisierung in der Lebensmittelherstellung vor technologisch und gentechnisch veränderten Lebensmitteln zu schützen. Um nicht nur primär gentechnisch veränderte Lebensmittel (z.B. Jogurt mit genetisch veränderten Lebendkulturen) in dieser Verordnung zu behandeln, wurden andere Lebensmittel und Lebensmittelzutaten mit dazu gestellt, wie:

  • mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur (z.B. Fettersatzstoffe),
  • die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder aus diesen isoliert werden (z.B. Öl aus Mikroalgen),
  • aus Pflanzen bestehende oder aus pflanzlichen und tierischen isolierte Lebensmittel, die erfahrungsgemäß als bedenklich gelten können (z.B. mittels nicht herkömmlicher Zuchtmethoden, oder durch neue Produktionsprozesse, wie Nanotechnologie erzeugt);
  • bei deren Herstellung ein nicht übliches Verfahren angewandt worden ist, wenn das Verfahren eine bedeutende Veränderung der Zusammensetzung oder Struktur bewirkt hat, die sich auf den Nährwert, den Stoffwechsel oder auf die Menge unerwünschter Stoffe im Lebensmittel auswirkt (z.B. enzymatische Konversionsverfahren).

Nachdem der Regelungsumfang für die genetisch veränderten Nahrungsmittel stark zugenommen hatte, wurde diese Gruppe aus der Novel-Food Verordnung herausgenommen und ab 2003 in eigenständigen Verordnungen organisiert. Zurück blieb ein zweifelhaftes und auch handelshemmendes Gefüge: es erscheint rechtspolitisch nicht notwendig, den Verbraucher vor exotischen pflanzlichen Lebensmitteln, Nüssen und Algenprodukten zu schützen.

Die neuen technologischen Möglichkeiten einer Lebensmittelproduktion führen einerseits zu erheblichen Veränderungen in der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels, werden andererseits jedoch auch immer mehr zu einem bedeutenden Wirtschaftsfaktor und erlauben darüber hinaus auch häufig die Möglichkeit zumindest einer zeitweisen Monopolstellung auf modifizierte Lebensmittelzutaten.

Mit einer Novelle vom November 2015 wurden u.a. auch mit aufgenommen:

  • Lebensmittel, die aus Materialien mineralischen Ursprungs bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden,
  • Lebensmittel, die aus von Tieren, Pflanzen, Mikroorganismen, Pilzen oder Algen gewonnenen Zell- oder Gewebekulturen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden,
  • Lebensmittel, die aus technisch hergestellten Nanomaterialien … bestehen.

Sonderregelungen gelten für Lebensmittel mit einer belegten Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem Drittland („fortgesetzte Verwendung über mindestens 25 Jahre als Bestandteil der üblichen Ernährung einer signifikanten Anzahl an Personen in mindestens einem Drittland“) bzw. für „traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland“.

Häufige Zweifelsfälle werden regelmäßig im zuständigen Ausschuss bei der Europäischen Kommission behandelt und die Ergebnisse im so genannten Novel-Food Katalog gesammelt.
Novel-Foods sind prinzipiell immer Lebensmittel und müssen dementsprechend lebensmitteltypische Eigenschaften sowie ernährungsspezifische, physiologische Wirkungen aufweisen, sie müssen sicher sein und dürfen den Verbraucher nicht irreführen. Außerdem sollen sie sich von den Lebensmitteln, die sie ersetzen sollen, nicht auf eine Weise unterscheiden, dass ihr Verzehr Ernährungsmängel für den Verbraucher mit sich bringt.

Seit Dezember 2017 werden in diversen Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission Unionslisten der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt, die öffentlich zugänglich und abrufbar sind.

Wichtig: Novel-Foods sind grundsätzlich zulassungs- bzw. notifizierungspflichtig.
Lebensmittel mit einem Gehalt einer nicht zugelassenen Novel-Food Zutat gelten als nicht verkehrsfähig. Für den Import, bzw. die Verwendung von Novel-Food Zutaten bei der Herstellung gelten besondere Bedingungen und Rechtsvorschriften. Die Einhaltung der verschiedenen Rechtsvorschriften unterliegt der Sorgfaltspflicht des Herstellers, Importeurs bzw. Vertriebs.

Beratungsleistungen Novel-Food

Produktprüfung zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit bei Herstellung oder Import von Novel-Food

Das Angebot der Food & Cosmetic Consult GmbH als Sachverständigenbüro umfasst die unter Beratungsleistungen Verkehrsfähigkeitsprüfung dargestellten Leistungen.

Darüber hinaus bieten wir spezielle Beratungsleistungen für Novel-Food hinsichtlich einer Verkehrsfähigkeit in der EU an hinsichtlich:

  • Abgrenzungsfragen: gilt ein bestimmtes Lebensmittel oder eine Zutat als Novel-Food?
  • Prüfung der Formulierung auf Gehalt an möglichen Novel-Food Zutaten,
  • Prüfung und Bewertung der Rohstoffspezifikationen,
  • Vorbereitung und Durchführung eines Antrags auf Zulassung als Novel-Food,
  • Gutachterliche Stellungnahmen zu besonderen Fragestellungen und Beanstandungen (Gegengutachten).

Bitte beachten: Schriftliche Prüfberichte und Hinweise zur Kennzeichnung werden in deutscher Sprache erstellt. Nur auf ausdrücklichen Wunsch erstellen wir eine schriftliche Übersetzung auf Englisch gegen Kostenübernahme. Mündliche Beratung und Besprechung können wir auf Englisch durchführen.

Sie können zur Kontaktaufnahme selbstverständlich gerne auch das Kontaktformular nutzen.
Zur kostenlosen Erstinformation bieten wir gerne auch einen Rückrufservice an.